Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach mindestens 1 Jahr und 9 Monate bei einem Amtagerichte, 6 Monate bei dem Land- gerichte, 3 Monate bei der Staatsamwaltschaft, 6 Monate bei einem Rechtsanwalt und womöglich 6 Monate bei dem Oberlandeggerichte zu beschäftigen. Die Beschäftigung bei dem Amtsgerichte ist regelmäßig so zu teilen, daß der Referendar das erste Jahr des Vorbereitungsdienstes hindurch und sodann 9 Monate gegen den Schluß der Vorbereitungsdienstzeit bei einem Amtsgerichte beschäftigt wird. Der Referendar darf auch mehrere Monate bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt werden; in diesem Falle finden die §§ 22, 23 und 24 der Vorschriften entsprechende Anwendung. III. Die Verpflichtung der Referendare erfolgt durch die Abnahme des in dem Gesetze vom p. Oktober 1891, den Zivilstaatsdienst betreffend, normierten Diensteides. IV. Die nachstehenden neuen Vorschriften treten mit dem 1. März 1905 in Kraft. Das erste Geschäftsjahr — § 5 Abs. 1 der Vorschriften — umfaßt die Zeit vom 1. März 1905 bis 31. März 1906. Für diejenigen Referendare, welche den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Jannar 1903 angetreten haben, bleiben die bisherigen Bestimmungen für die Vorbereitungszeit maßgebend. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem Fürstlichen Insiegel. Schloß Osterstein, den 25. Februar 1905. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: u. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz. v. Hinüber. K. Gracsel. Ruckdeschel.