Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. Ko. 663. Inhalt: Gesc, die Erbschafte, und Schenkungssteuer betressend, vom 25. März 1010. Gesetz, die Erbschafts= und Schenkungssteuer betreffend, vom 25. März 1905. Wir Heiurich der Vierzehnte, von Gotles Gnaden Jungerer Elnie regierender Fürst Reus, Gras und Herr von Vlauen, Herr m reh, Rranichseld, Gera, Schteiz und Lobenstein rie. eic. verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: I. Erbschaftssteuer. 81. Gegenstand der Erbschaftssteuer. Der Erbschaftssteuer sind nach Vorschrift dieses Gesetzes und des an- (legenden Tarifs unterworfen, ohne Unterschied, ob der Anfall Inländern oder Ausländern zukommt: Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen von Todeswegen, ein- schließlich der zur Vergeltung geleisteter Dienste bestimmten Zu- wendungen und der mit einer Auflage belasteten Schenkungen:; Ausgegeben am 5. April 105. 43