Ministerialbekanntmachung. vom 30. März 1905, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Besoldungen der Volksschullehrer. Auf Grund des Art. IV des Gesetzes vom 30. März 1005, eine weitere Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1893 über die Besoldungen der Volks- schullehrer betreffend, wird der Text des Gesetzes, die Besoldungen der Volks- schullehrer betreffend, wie er sich aus den Abänderungen und Ergänzungen durch dic dort genannten Gesetze ergibt, nachstehend bekannt gemacht. Gera, den 30. März 1905. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. v. Hinüber. c. Gesetz vom 30. März 1905, die Besoldungen der Volksschullehrer betreffend. W 1. Die Besoldung eines Volksschullehrers soll außer freier Wohnung oder einem entsprechenden Wohnungsgelde bei provisorischer Anstellung mindestens 1000 M., bei definitiver Anstellung mindestens 1100 M. betragen. In diese Mindestbesoldung sind die Bezlige aus dem mit einer Schufstelle verbundenen Kirchendienst nicht einzurechnen.