199 Gesetzsammlung für das Fürstentum Neuß jüngerer Linie. No. 667. Inhalt: Ministerialbelanntmachung zur Ausführung des Reichsnesetzes, betressend die Bescitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbejörderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876. Miuisterialuerorduuug vom 6. April 1905 zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876. Auf Grund des § 4 des Reichygesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Ischtustedeemm auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichsgesetzblatt Seite 103) verordnen wir folgendes: 81. Für das Desinfektionsverfahren, für Ort und Zeit der zu bewirkenden Desinfektion und für die Höhe der zu erhebenden Gebühren sind die in 8§ 4 ff. der nachstehenden Bekanntmachung des Reichskanzlers enthaltenen Festsetzungen des Bundesrats nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden. Ausgegeben am 26. April 1905. 51