209 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. Ko. 669. eamgg⅜ ebelresjend die Ausführung des Erbschafts= und Schenkungsstenergesetzes vom Inhalt: 25. Mär Perordnung vom 8. Juni 1905, betreffend die Ausführung des Erbschafts= und Schenkungsstener- gesetzes vom 25. Marz 1905. 51 des Gesetzes, die Erbschafts= und Schentungssteuer folgt: Auf Grund des § 5 betreffend, vom 25. März 1905 wird hiermit verordnet, was folgt * l. Als Erbschaftssteueramt hat bis auf weiteres das Katasterburean zutsn snna fungieren. ) Dos Erbschaftssteneramt führt söhrhngwest folgende Verzeichnisse: das Hauptregister (s. Anlage die Steuertabelle (s. Anlage II), das Strafeuregister (s. Anlage II) Das Hauptregister enthält der Reihenfolge nach alle dem Erbschafts steueramte in einem Kalenderjahre als steuerpflichtig angezeigten oder sonst —- gewordenen Anfälle und Schenkungen (§§ 1 und 26 des Gesetzes) 53 Ausgegeben am 21. Juni 1905