für das Fürstentum Keuß jüngeret Linie. No. 670. Inhalt: Ministerinl-Belanntmachung. betressend den Berlehr mit Sprengstossen. Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Juli 1905, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. Mit im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erklärter Höchster Zu- stimmung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird in Andführung eines vom Bundesrate am 8. v. M. gesaßten Beschlusses unter Aufhebung unserer Be- kanntmachung vom 1. Jannar 1894 (Gesetzsammlung Band XXllI. S. 28 ff., Amts= und Verordnungoblatt 18914, S. 35 ff.) hierdurch verordnet, was folgt: 81. Die nachstehenden Bestimmungen begreifen: Abj.i. 1. die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs und des unter mili- tärischer Begleitung stattfindenden Verkehrs mit Spreng- stoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung sowie der Versendung von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —, 2. den Handel mit Sprengstoffen, Ausgegeben am 12. Juli 1905. 50