229 )WGelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien (be- ziehungsweise alkalischen Erden)l, 1) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen Stoffen); Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und ge- preßte, nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollodium= wolle, sowie Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden Salpeterarten; Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze enthalten, geladene Geschosse, Geschützpatronen, Kar- tuschen, Petarden, sprengkräftige Zündungen, welche zum Ent- zünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapselu), Zündplättchen (amorccs); alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Spreng= stoffe. Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Sprengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von dem Landratsamte des Bezirks gestattet werden. i St 8 3. Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: I. Nitroglyzerin als solches und in Löosungen; 2. Kuallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knall- silber und die damit dargestellten Präparate; 3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 4. Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen; 5. Sprengstoffe, welche entweder: ) bei einer Temperatur bis zu + 10 Grad Celsius zur Selbst- zersetzung neigen, oder 5) welche enthalten: an) chlorsaure Salze mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zünd- plättchen (& 2 Nr. 4)l, oder 50 Abs. 2.