239 1. im Kaufladen nicht mehr als 2'. Kilogramm, 2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig halten. Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorrats unter 2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden. Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) be- legenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen im § 6 Abs. 1 und 2 entsprechen und mit stets festgeschlossenen Deckeln versehen sein. 8 26. Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 25 fallen, bedürfen für die Aufbewahrung von mehr als 2½ Kilogramm der daselbst genannten Sprengstoffe der Erlaubnis der Polizeibehörde (in den Städten Stadtgemeinde- vorstand, im übrigen Landratsamt). 827. Größere als die im 8 25 augegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die Polizeibehörde (Stadtgemeindevorstand, Landratsamt) sich ülber- zeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie üiber Tage liegen, im Wir- kungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzableiter befinden. Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Berg- behörde unterstehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung in Gemeinschaft mit der Bergbehörde vorzunehmen. Es kann angeordnet werden, daß die Schlilssel zu diesen Magazinen in den Händen der Behörde bleiben. § 28. Die Aufbewahrung der im § 25 genannten Sprengstoffe an der Her- stellungsstätte, sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 20 gegebenen Vorschriften. 8 29. Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im §5 25 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an den- jenigen Orten, wo sie innerhalb eines Betriebs zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in besonderen Magazinen gelagert werden. 58 2 S Abs. 3. Abs. 1. Abs. 2. Abs. 3. Abs. 1.