2453 Gesetzsammlung für das Fürsteutum Reuß jüngerer Linie. No. 672. Inhalt: Nachtrag zu dem Gesetze vom 10. Jannar 17, die Umeriuchung der Zuchtstiere betressend. Rachtrag vom 7. Juli 1905, zu dem Gesetze vom 10. Januar 1887, die Untersuchung der Zuchtstiere betreffend. Wir Heinrich der Werzehntr, von Goltes Gunden hüngerer Linie rehierender Fürs Reus. Eraf und Herr von lauen, Herr m Grei), Kranichirld. Gera, #chleiz und Cobennein ett. rc. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtages, was folgt: Art. 1. Der Abs. 1 des § 3 des Gesetzeo vom 10. Jannar 1897, die Untersuchung der Zuchtstiere betreffend (Gesetzsammlung Bd. XX, S. 10 11 in der Fassung des Nachtrages vom 11. November 1593 (Gesetzsammlung Vd. XXI, S. 227) erhält nachstehende veränderte Fassung: x :33 Abs. 4. Das Amt eines Mitgliedes der Prüfungokommission ist ein Ehrenamt, doch werden den nicht am Prüfungvorte wohnenden Kommissionomitgliedern, sowie Ausgegeben am 19. Juli 1905.