1) Gelsetzsammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 673. Inhal: Gesez, betresend die Warenhausstener. Geset vom 8. Juli 1905, betreffend die Warenhaussteuer. Wur Heiinrich der Mierzehnte, von Gattes Guaden Hüngerer Tinte rroterender Fursl Reuß. Graf und Herr von Vlauen, Herr zu Greinz, Kranichseid, Gera, Schlei und Kobenktein et. ell. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: Die Gemeinden sind berechtigt, auf Grund besonderer Ortgesetze gewerbliche Unternehmungen, welche sich mit dem Großbetriebe des Kleinhandels mit Waren verschiedener Gattung in der Art der Waren- häuser, Großbasare, Abzahlungs-, Versteigerungs- und Versandgeschäfte befassen, neben der Einkommensteuer zu einer Umsatzstener heranzuziehen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß Ebersdorf, den 8. Juli 1905. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: —ie Heiurich XXVII., Erbprinz. v. Hinüber. K. Graesel. Ruückdeschel. Ausgegeben am 19. Juli 1905. ur