Gesetzlammlung für das Fürstentum Reuß jängerer Linie. No. 673. Inyalt: Geseb, betressend Abänderung des § 70 des Gerichlskostengesebes vom 10. August e# Gesetz vom 10. Juli 1905, betreffend Abänderung des § 76 des Gerichtskostengesetzes vom 10. August 1899 (Gesetzsammlung Bd. XXIII, S. 142 ff.) Wir heinrich der Vierzehntr, von Gotles Gnaden üngerer Tinie regierender Fürst Beuß. Graf und Herr von Dlauen, Herr m Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Tobenkein ric. eit. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: § 76 des Gerichtskostengesetzes vom 10. August 1899 erhält folgenden zweiten Absatz: Eine Erhühung oder Erweiterung der vorerwähnten Nebenabgaben und eine Neueinführung solcher kann ausnahmsweise seitend einzelner Gemeinden im Wege des Ortgsgesetzes erfolgen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels. Schloß Ebersdorf, den 10. Juli 1905. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: —l Heinrich XXVII., Erbprinz. v. Hinüber. K. Gracsel. Ruckdeschel. Ausgegeben am 19. Juli 1905. 2