283 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß jängerer Linie. No. 680. Inhalt: Ministerial. Berordnung liber den Geschäftsbelrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler. Ministerial-Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler vom 10. Februar 1906. Mit Höchster Genehmigung wird auf Grund des § 38 der Gewerbe- ordnung (Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 871) über den Geschäftsbetrieb der Ge- sindevermieter und Stellenvermittler verordnet, was folgt: § 1. Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, die Wahl und jede Verlegung ihrer Geschäftsräume dem Gemeindevorstand binnen 2 Tagen nach der Ingebrauchnahme anzuzeigen. Die Geschäftsräume dürfen sich nicht in Gebäuden befinden, in denen Gast= oder Schankwirtschaft oder der Kleinhandel mit Bier, Branutwein oder Spirituosen betrieben wird. Die Gesindevermieter und Stellenvermittler haben ihren Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „Gesindever- micter“ („Gesindevermieterin“) oder „Stellenvermittler“ („Stellenvermittlerin") in dentlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des Hauses, in dem sie ihr Ausgegeben am 21. Februar 1000.