305 Die Herzoglich Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fülrstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie gestatten der Königlich Preußischen Regierung den Bau und den Betrieb dieser Bahn innerhalb ihrer Staatsgebiete. " Artikel II. Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe fütr die den Gegenstand dieses Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prlifung der anzuwendenden Fahrzenge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen, die indes sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie bezilglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Landes- regierungen tumlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeillbergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorflutanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Be- dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, die die geplante Eisenbahn krenzen, von den Landesregierungen angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ansführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen ver- pflichten sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahn- verwaltung für notwendig erachtete oder nach Artikel II zu bewirkende Bewachung der neuen Uebergänge. Artikel III. Die Spurweite der Gleise soll 1,135 m im Lichten der Schienen betragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die Bahn nach den Be- stimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben. Artikel IV. In Anerkennung der für die betreffenden Teile ihrer Staatsgebiete erwachsenden Vorteile verpflichten sich für den Fall der Ausführung der den ½.