310 Artikel Xl. Für die Einziehung von Stationen, sowie für die Einstellung des Betriebes auf der ganzen Bahn oder eines Teiles derselben ist die Zustimmung der beteiligten Regierungen erforderlich. Artikel XII. Ein Recht auf den Erwerb der Bahn werden die Landesregierungen, so lange die Bahn im Eigentume oder Betriebe des Preußischen Staates sich be- findet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der beteiligten Regierungen erforderlich sein würde, so bleibt den Landesregierungen das Recht vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahn- gesetzes vom 3. November 1838 anzukanfen. Artikel Xlll. Für den Fall der Abtretung des Prenßischen Eisenbahnbesitzes an das Deutsche Reich soll es der Königlich Prcußischen Regierung freistehen, auch die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen. Artikel XIV. Gegemwärtiger Vertrag soll Allerseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen. Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und besiegelt. So geschehen zu Berlin, den 14. März 1905. (gez.) Ottendorf. (gez.) von Hinüber. (gez.) Schaller. (gez.) Richard. (gez.) von Holleben.