Gesetzsammlung Firstentum Reuß jüngerer Linie. No. 688. Inhalt: Verordnung « «"« dMAXIMIIIWYldesReichsssctituklacievcsvosits.Jn-Iimor- Verordnung vom 25. Juni 1906 zur weiteren Ausführung des Abschnitts VI des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906. Auf Grund § 53 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichsgesetzblatt S. 695) wird hiermit bestimmt, daß die Erteilung der in der Tarifnummer Za dieses Gesetzes erwähnten Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen, soweit der Stener- pflichtige im Bereiche des Fürstentums wohnt oder in Ermangelung eines Wohnsitzes sich aufhält, durch das Fürstliche Hauptsteucramt in Gera zu erfolgen hat. Die Anmeldung der Kraftfahrzeuge, welche sich bereits zum 1. Juli 1906 in Gebrauch befinden, und die Lösung von Erlaubniskarten für diese Fahrzeuge kann bereits vom 26. Juni 1900 an bei der bezeichneten Steuerstelle bewirkt werden. Gera, den 25. Juni 1906. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. v. Hinüber. c. Ausgegeben am 27. Juni 1906. 80