329 Gesetzsammlung für das Furstegtum Reuß jüngerer Linie No. 689. Inhalt: Verordnung vom 25. Juni 1906 zur weiteren Ausführung des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906. Verordnung vom 25. Juni 1906 zur weiteren Ausführung des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906. Zur weiteren Ausführung des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1006 (Reichsgesetzblatt S. 654 ff.) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juni 1906, die Erbschaftsst gen betreffend (Zentral- blatt für das Deutsche Reich S. 829 ff., wird hierdurch folgendes verordnet: § 1. Prp etde Das Erbschaftssteuerwesen wird mit Ausnahme der Einziehung und eern tn Verrechnung der Stener (s. § 3) durch das in Gera bestehende Erbschafts- steueramt verwaltet. Die Geschäfte der Oberbehörde werden durch den Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins zu Erfurt wahrgenommen. Ausgegeben am 29. Juni 1906. 81