Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. Ko. 690. Junhalt: Verordnung vom #0. Jumi 1906 zur weiteren Ausführung des Abschnitts VII des Neichs. siempelgesetes vom 3. Juni 1##. Verordnung vom 30. Juni 1906 zur weiteren Ausführung des Abschnitts VII des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906. Unter Bezugnahme auf Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundes- rats zu der Tarifnummer 9 und den §§ 63 bis 66 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 704) wird hiermit verordnet, daß als zur Erhebung der Abgabe von Vergütungen an Aufsichts- ratsmitglieder zuständige Steuerstelle für den Bereich des Filrstentums das Fürst- liche Hauptsteucramt in Gera zu gelten hat. Gera, den 30. Juni 1906. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. v. Hinüber. c. Ausgegeben am 11. Juli 1806. 82