337 Gesetzlammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 692. Inhal : Minislerial. Belanntmachung, einen Nachtrag zur Straßcenpolizei. Ordnung betressend. Ministerial-Behanntmachung vom 31. August 1906, einen Nachtrag zur Straßenpolizel--Ordnung vom 18. August 1899 (Gesetzs. Bd. XXIII S. 231) betreffend. Mit Hüchster Zustimmung wird hierdurch bestimmt: Auf öffentlichen Wegen und Pläuen, und zwar auch innerhalb bewohnter Ortschaften, ist der Gebrauch von Huppensignalen für andere Fahrzeuge als Kraftfahrzgeuge verboten. Zuwiderhandlungen werden in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Neichs- strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Gera, den 31. August 1906. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. v. Hinüber. Ausgegeben am 12. September 1000.