339 Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuf jüngerer Linie. No. 693. Inhalt: Ministerial. Verordnung. betressend den Verkehr mit Kraftsahrzeugen. Ministerial-Verordnung vom 1. September 1906, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Mit im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erklärter Hüöchster Zustimmung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen werden auf Grund eines Beschlusses des Bundesrates für den nicht an Bahngleise gebundenen Verkehr der durch elementare Triebkraft bewegten Fahrzeuge — Kraftwagen und Kraft- räder — auf öffentlichen Wegen und Pläzen folgende Vorschriften erlassen: A. Allgemeine Vorschriften. 81 Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhrwerken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften, sofern nicht nachfolgend andere Bestimmungen getroffen werden. Auf Kraftfahrzeuge, welche für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet werden, sowie auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, Ausgegeben am 12. September 1906. *