371 Gesetzsammlung für das. Firstentum Reuß jüuget Lmie. Lo. 696. Inhalt: Ministerial Verordnung, betressend den Kleinhandel mit Branntwein. Ministerial-Verordnung vom 31. Dezember 1906, betreffend den Kleiuhandel mit Branntwein. Mit Höchster im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erklärter Zu- stimmung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird hierdurch zur Ausführung des &§W 33 Ziffer 2#u# der Reichsgewerbeordnung, sowie der Ministerial-Bekanntmachung vom 8§. August 1879, den Bedürfnisnachweis bei gewerblichen Erlaubniserteilungen betreffend (Amts= und Verordnungsblatt 1879, Seite 205), verordnet was folgt: Als Kleinhandel mit Branntwein gilt der Verkauf von Mengen unter Fwei Litern. Der Verkauf solcher Arten von Branntwein, deren Vertrieb nach fest- stehendem Geschäftsgebrauch in versiegelten oder verkapselten Flaschen stattfindet, ist nicht als Kleinhandel anzusehen, wenn die Flaschen außerdem mit Erikette und Preigangabe versehen sind und die Abgabe in Mengen von mindestens einem halben Liter erfolgt. Gera, den 31. Dezember 1906. Fürstlich Reuß- K##r „Minzsteriun. v. Hinüb Ausgegeben am 9. Jannar 1007. 10