2 2) Ministerial · Bekanntmachung vom 13. Januar 1866, den Verirag zwischen dem Zollverein und lhuzemburg wegen Foridauer des Anschlusses des Letern on das Zollsystem Preuhens und der übri- gen Staaten des Jollvereins betreffend. Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll, und Handelsvereins einerseits und dem Großberzogthum Luxemburg andererseits wegen Gortdauer des Anschlusses des Großherzogihums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins unterm 20./25. Oktober v. Is. ein Vertrag abgeschlossen worden ist und der Austausch der Ratifikationsurkunden am 22. v. Ms. staltgefunden hat: so wird dieser Vertrag unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Landtags andurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht. Gera, am 13. Jannar 1866. Fürstliches Ministerium. v. Harbon. Dr. Hagen. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Joll- und Handelsvereine gehö- rigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frank- furt elnerseiks, und dem Großherzogkhum Luxemburg andererseiks, wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Jollspstem Preußens und der übrigen Staaten des Jollvereins. Bei dem bevorstehenden Ablause des Vertrages vom 26./J1. Dezember 1853, durch welchen der Anschluß des Grohherzogthums Luxemburg an das Zollspstem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins über den durch die Verträge vom 8. Februar 1842 und 2. April 1847 bestimmten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten worden war, haben die kontrahirenden Theile, in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten Zollanschlusses für den Handel und Derkehr der beiderseitigen Unterthanen, zum Zweck