4 wst uͤber den Verkehr mit Tabak und Wein, vom 11. Juli 1864, über den Beitritr von Hannover und Oldenburg zu den obengedachten Verträgen und vom 12. Okkober 1864 über den Beinitt Bayerna, Würktembergs, des Großberzogihumo Hessen und Nassaus zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 18611, endlich in dem Vertrage über die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins vom 16. Mai 1865 enthalten sind, sollen, auch soweit sich dies nicht bereits aus den besiehenden ver- tragsmäßigen Abreden ableitet, und soweit sie auf das Verhälmiß des Großberzogkhums Luxemburg zu Preußen und den übrigen Zollvereinsstaaten anwendbar sind, für das Großberzogtbum Luxemburg mahgebend sein. Möchten in Folge des Vorbehalts unter Nr. 6 des Schlußprotokollo vom 12. Ok. tober 1864, soweit er durch den Vertrag vom 16. Mai 1865 nicht bereits seine Erle- digung gefunden hat, über die daselbst bezeichneten Gegenstände unker den Zollvereins- staaten weitere für alle Staaten gleichmäßig geltende Verabredungen getroffen werden, so wird denselben auch von Seiten des Großherzogihums Luxemburgs zugestimmt werden. Art. 3. Soweit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Ergänzungen und nähere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich erscheinen, sind deshalb besondere Verabredungen getroffen worden. Art. 4. Sosern der gegenwärtige Vertrag nicht spälestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. Darselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und es sollen die Ratisikalions-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber bis zum Schlusse des Jahres 1865 zu BVerlin ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwäriigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt. So geschehen Berlin, den 20. Oktober 1865. Luxemburg, den 25. Oktober 1865. (gez.) Hennig. (ge3.) König. (gez.) Servais. (gez.) Dr. Munchen. (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)