Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. JNo. 2602. 1) Geset, das Gevichttperbalta zwischen frischen und getrockueten Rüben ziunn Zwecke der Erhebung der Rübenzuckerstener betr., vom 10. März 1866. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein #c. #c. verordnen auf Grund einer Uebereinkunft der Reglerungen des deutschen Zoll- und Han- delsvereins, das Gewichtsverhältniß zwischen frischen und getrockucten Rüben zum Jwecke der Erhebung der Rübenzuckersteuer betreffend, mit Zustimmung des Landtags wie folgt: ei der Erhebung der Steuer für die Vereitung von Zucker aus ge- trockneten (gedörrten) Rüben werden auf jeden Centner getrockneter (gedör= ter) Rüben nicht mehr fünf Centner, sondern nur vier und drei Viertel Centner rohe Rüben gerechnet. Der §. 3. der Verorrnung vom 6. Juli 1861 (Geseysammlung Br. XIII. S. 1.) ist aufgehoben. Urkundlich haben Wir dieses Geseh eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürst- lichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen Schloß Osterstein, den 10. März 1866. (L. S.) Heinrich IXVII. v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwip. Ausgegeben am 28. März 1866. 2