20 Nachtragsgesetz zu der Gebũhrentaxe ln Strafsachen, den Dĩͤteubezug des bei iGeschwornengerichten sungirenden Beamtenpersonals betr., vom 10. März 1866. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Inn- gerer Linie regiereunder Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranschfeld, Gera, Schlelz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen hiermit unter Zusimmung des Landtags zusäplich zu den §§. 11. und 12. der Gelührentaxe in Strafsachen vom 28. April 1863, was folgt: Die zu amtlicher Thätigkeit bei Geschwornengerichten außerhalb der Flur ihres Wohnortes abgcordneten Beamten bezieben an Diäten und Vergütung für Nachtauar. lier einschließlich des Trinkgeldes die nachsebenden Beträge: 1) der Präsident des Gerichtohoiees 3 Thlr. — Sgr. Diäten, 1 „ — „ für Nachtauaktler; 2) die übrigen Mitglieder des Gerichtshofes. 2 „ — „ Diäten, . —,,20«fürRachtqswtteks 3) der Gerichtsschreiber (Protokollführer). 1 „ 15 „ Diiäten, — „ 20 „ frürachtquartier; 4) der aufwartende Deener — „ 15 „ Deiläten, 7½ „ für Nachtquarlier. Der Obaenstaalsanwalt und andere an dessen Etcle bei einem 4 Geswornengercchte fungirende Beamte der Staatsanwaltschaft liquldiren wie die Mitglieder des Gerlchts- befes. Seweit in Vorstehendem nicht etwas Anderes geordnet isl, bewendet es bei den Vorschriften der §§. 11. und 12. der Gebührentaxe in Strafsachen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrist und beigefügtem Lan- desherrlichen Insiegel. Schloß Osterstein, den 10. März 1866. (L. S.) Heinrich LXVII. v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwiß.