3) vom 10. Februar 1565, die Hinzusügung der Rohhaarspinnereien zu em 8. 24. der Gewerbeordnung aufgeführten Gewerbsanlagen betr. (Dnblit. in Nr. 7. des Amts= und Veremnungsblatts vom Jahre 1805.) Nachdem auf Grund der diesfalls gemachten Erfahrungen für nolhwendig crachtet worden ist, die Roßhaarspinnerelen dem Verzeichniß der in §. 24 der Gewerbeord mung aufgeführten gefährlichen und belästigenden Gewerbsanlagen hinzuzusügen, so wird Solches mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten hierdurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht. Gera, am 10. Februar 1865. Fürstliches Ministerium. v. Harbou. Dr. Hagen.