20 gelagerten Waaren Bremische Ein., Aus- und Durchgangsrechte zu erbeben, wird nach ersolgter Aufhebung der eben gedachten Abgaben, auf die jeßt bestehende Umsahsteuer in der Art übertragen, dah die Vereinsniederlage in Bremen bezüglich der Umsapsteuer alo dem Bremischen Staatögebiete nicht angehörig betrachtet wird. Artikel 11. Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgeschlossenen Vertrag vom 29. September 1854 wegen des Anschlusses gewisser Bremischer Gebielstheile an den Zollverein, kritt die freie Hansestadt Bremen auch mit dem s. g. alten Heerwege im We- sten des Dorses Neu-Hemelingen auf der Strecke von der Grenzmarke Nr. XIII. bis zum Weserdeiche dem Jollvereine unter den in dem oben genannten Vertrage enthaltenen Bedingungen bei. Der Entscheldung über die Hoheitsrechte soll hierdurch in keiner Weise vorgegriffen werden. Artikel 12. Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Jollverein unter den Zoll- vereinsstaaten abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehörungen, namentlich in dem Ver- trage vom 28. Juni 1864 wegen Fortdauer des Joll= und Handelsvereins, in dem Ver- trage vom 28. Juni 1864 über den Verkehr mit Tabak und Wein, in dem Vertrage vom 11. Juli 1864 wegen des Beitritts von Hannover und Oldenburg zu dem Zoll- vereinigungsvertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage, in dem Vertrage vom 12. Oktober 1864 wegen des Beitritts von Bayern, Würtemberg, dem Großherzogihum Hessen und Nassau zu den Jollvereinigungsverträgen vom 23.Juni und 11. Juli 1864, endlich in dem Vertrage vom 16. Mai 1865, die Forkdauer des Zoll, und Handels. Vereins bekreffend, sollen für die. jenigen Bremischen Gebietstheile, welche nach Ank. 8 des Vertrages vom 26. Januar 1856 und der darin erwähnten Uebereinkunft, sowie nach dem Vernage zwischen Hannover und Bremen vom 29. Sepiember 1854 in seiner im Art. 11 ausgesprochenen Erweite- rung dem Zollvereine angeschlossen sind, soweit sie auf dieselben Anwendung finden, auch in denjenigen Bestimmungen maßgebend sein, für welche sich dieses nicht bereits ans den bestehenden vertragsmäßigen Verabredungen ableitet; und zwar in der Ant, daß für die Bremischen Gebictslheile ditjenigen Bestimmungen zur Anwendung kommen, welche für denjenigen Theil des Zollvereins getroffen sind, dessen Verwaltung sie sich augeschlossen finden. Sollten bei den Verhandlungen, welche die Zollvereinsstaaten, nach der Verabredung unker Nr. 6 des Schluß Profokolls zu dem vorgedachten Vertrage vom 12. Oktober 1861 vorbehallen haben, weitere Verstänrigungen unter den Regierungen der Zeollreicinsstaaten