22 3) Gesetz vom 29. März 1366, die Abänderung des §. 30. des Gesetzes wegen Erfüllung der Militärpflicht vom 29. Juni 1864 detr. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greis, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rt. 1. verordnen hiermit unter Zustimmung der Landesvertretung, daß der §. 36. des Gesetzes über Erfüllung der Mllitärpflicht vom 29. Juni 186.1 von jett an solgendermaßen lau- ten soll: 8. 36. 1) Eigenschaften des Einstehers. Der Einsieher muß folgende Eigenschaften haben: a) er muß Inländer und in der Regel unverheirathet oder kinderloser Witlwer sein, jedoch ist, wenn es sich um Gewinnung von Individuen für Chargen handelt, die eine besondere technische Befählgung voraussehen, wie z. B. Musici, Büch- senmacher u. s. w., beim Mangel an dazu tauglichen Inländern das Minisierium, Abthlg. des Innern, ermächtigt, die Genehmlgung zur Annahme von Angehöri- gen eines andern deutschen Bundesstaates im einzelnen Falle zu ertheilen; 4b) er muß körperlich, moralisch und geistig fähig zum Militairdienst befunden wer- den und glaubwürdige Zeugnisse über seine gute Aufführung beibringen; I%) er muß seiner elgenen Militärpflicht vollständig Genüge geleisiet oder wenigstens bei der Conskription eine so hohe Loos-Nummer gezogen haben, daß er als von der dereinstigen Einsiellung gänzlich befreit zu betrachten isi, und darf bei seinem Antritt nicht über 30 und wenn er gedient hat, nicht über 36 Jahre alt sein. Als hohe Nummer, welche von der Einstellung befreik, gilt diejenige, welche den Jahresbedarf unter Hinzurechnung des zum Kriegsbedarf vom laufenden Jahr- gange eventuell zu leistenden Ersatzes überslelgt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsllichen Insiegel. Schloß Ostersteln, den 29. März 1866. (L. S.) Heinrich ILXVII. v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwig.