23 4) Gesetz über die Veräußerung von Staatsgut vom 31. Mäürz 1866.1 Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden IJün- gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen zu Beseitigung hervorgetretener Zwelfel mit Zustimmung des Landtags Fol- gendes: Art. 1. Von dem Grundbesihe des Staates, ingleichen von solchen anderen körperlichen Sa- chen oder Gerechtsamen des Staates, welche nach S. 11. des Gesehes vom 20. Novbr. 1858, die Grund= und Hypothekenbücher und das HSypothekenwesen betreffend, den Im- mobilien gleich zu achten sind, soll ohne Einwilligung des Landtags Etwas nicht veräu- bert werden. Art. 2. Wenn der Werth des zu veräußernden Gegenstandes weniger als 200 Thlr. —.—. beträgt und es sich dabei nicht um Parzellirung eines größeren Komplexes handelt, so ist die Staatsregierung zwar nicht an die Einwilligung des Landtags gebunden; es ist jedoch dem Letteren von einer solchen Veräußerung nachträglich mit Angabe der Gründe Mitthellung zu machen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürdlichen Insiegel. Schloß Oslerstein, den 31. März 1866. (L. S.) Heinrich LXVII. v. Harbou. v. Breischneider. Dr. E. v. Beulwiß.