26 coupons und ein Talon beigesügt. Talond sowohl wie Coupons tragen einen Trocken- stenpel mit der Ausschrift „Landrentenbank für das Fürstenttum Reuß j. L Die Landremenbriefe und Talons weiden unterzeichuct von zwei Directoren der Geraer Bank mittelst Hän2schrist oder nach Vefinden miltelst Aufdrucks ihres Facsimiles sowie von dem Fürülichen Landrentenbankkommissär und dem Landrenkenbank ssirer mit- telst Unkeischilst. Das Doium, an w#lchem die Ueberweisung der Rente erfolgte, ebenso das Datum der Auskertigung und die Nummer des Landrentenbriefs sind geschrieben. Die Zinscoupons werden mit dem Facfimile aller derjenigen Unterschriften versehen sein, die auf den Rentenbriesen und Talons erforderlich sind. 3. Die Zinscoupons sind auf den 15. Oktober gestellt und werden vom Tage der Fäl- ligkceit an bei der Geraer Bank ausgezahlt, verlieren aber ihre Gültigkeit, wenn die Zinsen nicht binnen vler Jahren vom Tage der Fälligkeit an erhoben oder als Zahlung in Anrechnung gebracht worden sind. 4. Dasern der einem Berechilgten zu gewährende Capitalbetrag durch rinen oder meh- rere Landrentenbriefe nicht vollständig ausgeglichen werden kanu, hat dle Absindung we- gen der sich ergebenden Spipe durch Gewährung des zwanzigfachen Betrages der ent. srrechenden Rente zu erfolgen; dabei sind jeroch mehrere einem und demselben Berech- tigten zukommende Capitalzahlungen wie eine einzige Summe zu behandeln. Zur Aus- gleichung der Stückzinsen steht den Empfängern von Landrentenbriefen die Wabl zu, ob sie die seit dem 15. Oktober erwachsenen Zinsen baar an die Geraer Bank vergüten oder von selblger gegen Ueberlassung des nächstfälligen Zinscoupons die Auszahlung der vom Ueberweisungstermine bis zum nächsten 15. Oklober entstehenden Stückzinsen be- anspruchen wollen. 5. Die Bank ist verpflichiet, von den ausgebenen Rentenbrlefen alljährlich den in §. 1. Ul. I. des Gesetzes vom 15. Januar 1858 bestimmten Betrag zu amortisiren. Die Amortisation cerfolgt zunächst durch Rückkauf; dasern aber ein selcher zum erforderlichen Benage bis zum 15. Juli nicht gelingen sollte, so wird am lehzten Tage und zwar das erste Mal am 15. Juli 1867, der zur Erfüllung nöthige Betrag in der Weise ausge- loost, dah die auszuloosende Summe auf kie verschledenen Sorten (Llterae) verhält- nißmähig vertheilt wird. Die Nummern der ausgeloosten Rentenbrlese find mindestens zwel Monate vor dem Einlösungstermine öffentlich bekannt zu machen.