31 3) Gesetz, die Verrechnung von Kosten und Gedübren der Kirchen, und Schuscommisllonen und Epborien betr. vom 11. April 1866. « Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jän- gerer Linle regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen hierdurch in Beziehung auf das Liquidiren für die bei den Kirchen und Schulcommissionen und den Ephorleen zu Gera, Schleiz und Ebersdorf vorkommenden Geschäfte und Verhandlungen in Uckereinstimmung mit der Landesvertretung Folgendes: 8. 1. In der. Regel #ind die bei gedachten Behörden vorkommenden Geschäfte, soweit sie die Klrchen, Pfarreien und Schulen, ingleichen deren Vermögen, sewie andere milde Stiftungen betreffen, kostenfrei zu verhandeln. 8. 2. Sind in solchen Angelegenheiten, wie namentlich bei Visitationen, Beñchligungen von Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäuden oder anderer dazu gehöriger Grundstücke, in- nleichen bei Einführung und Bestallung von Geistlichen, Reisen nothwendig, so kommen. dafür den betheiligten Beamten die vorschri"tsmäßigen Beförderungskosten und Diten nach dem Reglement vom 6. Mai 1865 zu. g. 3. Der hierdurch eusstehende Aufwand ist aus der Hauptstaatskasse zu bestreiten. KS. 1. Die Küchhrechnungen sind regelmäßig am Siße der zuständigen Kirchen= und Schul- commisüon abzunehmen und kommen daher die dafür biöher üblich gewesenen Reisekosten und Speisevergütungen in Wegfall. Dagegen hat es bei den observanzmäßigen Gebühren für Atbörung der Rechnun- hgen auch fernerhin sein Ber#enden. 8. 5. Für solche Verhandlungen, welche auf Antrag und im Interesse von Privatperso- nen bei den Kirchen= und Schulcoimmissionen und Ephorieen ckaltä#nden oder durch die