33 3. Von den Besoldungen der Anstaltsgenossen ist künftig ebenso wic von den Besold= ungen der übrigen Staatsbeamten nicht blos das sogenannte Gnadenquartal an die Hin- terlassenen zu gewähren, sondern auch der übliche Vacanzantheil an die Institutskasse zu entrichten. 4. Erlangt ein widerruflich angestellter Diener später die Befähigung zur Theilnahme an der allgemeinen Beamtenwittwenpensionsanstalt, so erlischt seine Mitglied schaft bei der Pensionsanstalt für die Subalternbeamten; die von ihm gezahlten Stammkapitalobeiträge sind an den allgemeinen Pensionsfiscus abzugeben, während die entrichteten Sustentatl- onsbelträge dem Subalternensiscus verbleiben. 5. Im Uebrigen kommen bei dem neuen Instlitute die Bestimmungen des Staluts vom 28. Januar 1847 allenthalben in Anwendung. Cera, am 12. April 1866. Fuͤrstliches Ministerium. v. Harbon. Dr. Hagen.