35 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande füngerer Linie. No 2. 1) Ministerial-Bekanntmachung, die Stenervergütung in ausgeführten Rübenzucker betr., vom 16. April 18 Mit Bezugnahme auf 8. 1 und 2 der höchsien Verordnung wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker u. l. w. vom 6. Juli 1861 (Gesetsammlung Bd. XlII. S. 1) und auf Grund getroffener Vereinbarungen der Jollvereinsregierungen. wird im Anschlusse an die Ministerial. Bekanntmachung vom 15. August 1861 (Gesep- sammlung Bd. XIII. S. 3) Folgendes hierdurch angeordnet und zur öffentlichen Kennt- niß gebracht: 1) Die der Rübenzuckersteuer entsprechende Vergütung für die in §. 1 der Verord= nung vom 6. Juli 1861 genannten Erzeugnisse der Zuckerfabrikation wird vom 1. September 1866 ab bis auf Weitere# mit solgenden Veträgen gewährt: für Rohzucker und Farin mit 2 Thlr. 26 Sgr., für Brot,, Hut, und Kandis-Zucker, sowie für gestoßenen (gemahlenen) Brot- und Hut, Zucker mit 3 Thlr. 15 Sgr. für den Centner. 2) Bei der Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steucwergütung ausgehenden Näbenzuckero kann das Nektogewicht durch Abrechnung eines Tarasapßes von dem Bruttogewichte fesigestellt werden. Dieser Tarasap beträgt bis auf Weite- res vom Ceniner Brultogewicht a. bei Zucker in Broten für die unminelbare Umschließbung an Papier und Bindfaden 2½ Pfund, bei Zucker in Fässern von welchem volze und zwar bei Brotzucker, des- sen einzelne Brote eine besondere Umgebung von Papier und Bindfa- den haben, 17 Pfund, bei Brotzucker ohne solche Umgebung 11 Pfund, bei Rohzucker 8 Pfund, Ausgegeben am 9. Mai 1866. 7 *