53 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 266. Bekanntmachung, einen mit den Königl. Sichs. Ministerien der auswärigen Angelegenheiten und der Justiz zu Dres- den vereinbarten Nachtrag zur Konvenlion vom 1845 wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe betreffend. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht, des Fürsten, ist zwischen dem un- terzeichneten Fürstlichen Ministerium und den Königl. Sächsischen Ministerien der aus- wärtigen Angelegenheiten und der Justiz ein Nachtrag zu der unterm * 1845 (Bd. VI. S. 90 flge. der Gesegs.) abgeschlossenen Konvention wegen Leistung gegensel- tiger Rechtshülfe verelnbart worden. Die desfalls darüber ausgefertigte Erklärung wird nachstehend hiermit zur öffentli- chen Kenntniß gebracht. Gera, den 9. Juni 1866. Fürstliches Ministerium. v. Harbou. Dr. Hagen. Ministerial-Erklärung. Zwischen der Fürstlich Reußischen der jüngeren Linie Regierung und der Königlich Sächsischen Ilegierung ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Negierungen wegen Lelstung gegenseitiger Rechtshülfe unterm G 1845 getroffene Uebereinkunft ver- einbart worden: Ausgegeben am 20. Juni 1866. 10