54 1. Urkunden, welche vor einem Gerichte des elnen Staats aufgenommen oder anerkannt worden sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht, um in dem anderen Staate als glaubwürdig zu gelten. 2. Urkunden der in Gemäßheit der Notarlatsordnung für das Königreich Sachsen vom 3. Juni 1859 ernannten Notare sind, wenn sie mit dem diesen Notaren verliehenen, das. Königliche Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen sind, den Urkunden der Ge- richte gleich zu achten und daher ebenfalls einer Legalisirung nicht beduͤrflig. Gera, den 9. April 1866. Fürstliches Reußisches Ministerium. (I. S.) (gez.) v. Harbou.