57 8. 4. Das Appellations-Gericht läßt jedem der gehörig zu dem Examen angemeldeten Rechts-Kandidaten reponirte Akten erster Instanz über zwei geeignete Civil. Rechts.Fälle, von denen der eine im ordentlichen Prozeß-Verfahren verhandelt sein muß, zugehen. Aus diesen Akten hat der Kandidat zwei Probe-Relationen anzufertigen und eigen- händig geschrieben binnen sechs Wochen bei dem Appellations-Gerlchte einzurelchen, dabei auch schriftlich an Eidesstatt zu versichern, daß er die Arbeiten ohne fremde Beihilfe ge- fertigt habe. Eine Verlängerung der Frist soll nur aus sehr erheblichen, genügend bescheinigten Gründen gestattet werden. Von dem Appellations-Gerichte gelangen die eingereichten Probeschriften an die Prüfungs-Kommission und zirkuliren bei deren einzelnen Mitgliedern. Bei Prüfung. dieser Arbeiten soll das Gewicht nicht nur au die richtige Auffassung und Beurtheilung der Sache, sondern auch auf eine übersichtliche und klare Verarbeilung des gegebenen Stoffs gelegt werden. 8. 5. Ergibt sich aus der Pruͤfung der Probe-Relationen, daß es dem Kandidaten an der genuͤgenden Befähigung mangelt, zu der weitern Pruͤfung zugelassen zu werden, so hat das Appellations-Gericht auf Antrag der Prüfungs-Kommission ihn auf eine zu bestim- mende Zeit vom Examen zurückzuweisen und dem Ministerium des Landes, dem er an- gehört, hiervon berichtliche Anzeige zu machen. S. 6. Für die weitere Prüsung, zu der die Ladungen durch die Prüfungskommission er- lassen werden, sind drei Tage bestimmt, und zwar ein Tag für möndlicht, zwei Tage für schriftliche Prüfung. Sind jedoch mehr als sechs Kandidaten vorhanden, so werden auch der mündlichen Prüfung zwei Tage gewidmet, dergestalt, daß ein Theil der Kandidaten an dem einen, der andere Theil an dem andern Tage geprüft wird. S. 7. Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Sie sindet an dem bestimmten Tage, Vor- mittags und Nachmitlags, im Ganzen — je nach der Zahl der Examinanden — vier bis sieben Stunden hindurch in deutscher Sprache ftatt. Dem Kandidaten sind dabel auch schwierigere Stellen des Corhus juris zum Ueber- sehen und Erläutern, desgleichen kürzere zweifelhafte Rechtssragen zur Meinungsäuße- rung und Entscheidung vorzulegen. 8. B. Die schristliche Prüfung erfolgt unter Klaufur. An den Vormittagen der für sie 11°