59 II. Die Ausbildung der Akzessisten nach der ersten Prüfung betreffend. 8. 12. Nach bestandenem Examen wird jeder Rechts-Kandidat, der von nun an die Be- zeichnung „Akzessist“ erhält, durch das Ministerium einem Kreisgerichte des Landes, wel- chem er angehört, zugewiesen und durch dasselbe auf den allgemeinen Staatsdiener-Eid verpflichtet. Bei der Zuweisung an die verschiedenen Kreisgerichte soll zwar auf die eigenen Wöünsche des Akzessisten billige Rücksicht genommen, jedoch, damit der Zweck praktischer Ausbildung möglichst erreicht werde, vor Allem darauf Bedacht genommen werden, daß die Zahl der dem einzelnen Kreisgerichte zugetheilten Akzessisten zu dem Geschäftsumfange dieser Behörde und der ihr unterstellten Einzelgerichte in einem möglichst richtigen Ver- hältnisse stehe. 8. 13. Ein jeder Akzessist ist nach bestandener erster Prüfung behufs seiner praktischen Aus- bildung zwei Jahre lang bei gerichtlichen Behörden zu beschäftigen und zwar zuerst mindestens ein Jahr lang bei einem Einzelgerichte, nachher aber bei einem Kreis- gerichte oder Einzelgerichte. Für die Beschäftigung des Akzessisten während dieses Ausbildungs-Kursus sind fol- gende Vorschriften maßgebend. Zunächst ist der Akzessist einige Monate lang unter gehöriger Anleitung zu dem mehr mechanischen Dienste, daneben aber auch zum Protokolliren zu verwenden. Hierbei ist darauf zu sehen, daß er eine gewisse Uebersicht über den Geschäftsgang im Allgemeinen und über die verschiedenen bei der betreffenden Behörde vorkommenden Angelegenheiten gewinne. Nach dieser Zeit soll von der Heranziehung zu den mehr mechanischen Ver- richtungen abgesehen und die Beschäftigung, soweit irgend thunlich, auf alle Geschäfts- zweige erstreckt werden. Zu diesem Zwecke ist der Akzessist namentlich auch zur Aufnahme von Anbringen und Klagen, zur Abhaltung von Terminen, zum Exediren und Entwerfen von Aus- fertigungen, Beschlüssen und Entscheidungen in Civil-Prozeß= und Untersuchungs-Sachen, sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedoch stets unter spezieller Aussicht des Dirigenten oder eines andern Mitglieds der betreffenden Behörde, zu ver- wenden. Diejenigen Akzessisten, welche durch den Ausfall der ersten Prüfung die Befähigung erlangt haben, zum Auditoren-Examen zugelassen zu werden (F. 17), müssen im zwei- ten Jahre ihres Ausbildungs-Kursus mindestens sechs Monate lang bei dem Kreis-