62 befinden sollen, haben sich über die von dem Akzessisten bel dem Vortrage und bel Ausarbeitung des Erkenntnisses gezeigte Befähigung zu verständigen, worauf der Reserent eine, von dem Vor- sitzenden mit zu unterzeichnende Niederschreibung zu den Prüsungs-Akten zu bringen hat. Hat der Kandidat nach dem Ermessen des Appellalionsgerichts bel dem Vortrage und bei Ausarbeitung des Erkenntnisses eine genügende Befähigung zur Zulassung zum Au- ditoriat nicht dargethan, so ist nach §. 5 zu verfahren. Außerdem wird mit dem Akzesüsten eine mündliche öffentliche Prüfung vorgenommen, welche Vormiltags nach der Zahl der Examinanden etwa zwei bis fünf Stunden währt und neben einer Erforschung darüber, ob der betreffende Akzessist sich in den jurisischen Diseiplinen überhaupt gründlich fortgebildet habe, insbesondere auch die Partikular-Ge- setgebung zum Gegenstande haben soll. Am Nachmittage dieses Tags und an dem darauf folgenden Vormittage hat der Kandidat sechsgehn ihm schriftlich vorgelegte Fragen unter Klaufur schristlich zu beantworten. Es gelten hierbei die in §. 8 ertheilten Vorschristen. Doch soll dem Kandidaten neben dem Corpus juris auch, insoweit es die Beschaffenheit der gestellten Fragen angemessen erscheinen läht, die Gesetzsammlung des Landes, dessen Angehöriger er ist, zum Nachschlagen überlassen werden. 8. 20. Die Prüfungs-Kommission ertheilt nach dem Ausfalle der Prüfung die Censuren und läßt in ihrem Namen die Prüfungs-Zeugnisse ausfertigen. Es gibt zwei Grade der Censur: 4) ausgezeichnet, 2) gut, welche mit einander auch verbunden werden können. Wer nicht besianden hat, kann vor Ablauf eines Jahres nicht wieder zu der Prü- fung zugelassen werden. Besieht er auch dann nicht, so ist seine Zulassung zu einer nochmaligen Prüsung ohne Genehmigung des Landesfürsten unstatthaft. 8. 21. Das Appellations-Gericht, an welches die Akten mit den Original · Ausfertigungen von der Prüfungs-Kommission zurückgelangen, seht das Ministerium und die Kreisgerichte des Landes, dem der geprüste Akzessist angehört, von dem Ergebniß der Prüfung in Kenntniß. §. 22. Die Gebühren für die zweite Prüfung sind den Gebühren für die erste Prüfung, wie sie §. 11 bestimmt, gleich.