63 IV. Die praktische Ausbildung der Auditoren betreffend. 8. 23. Mach bestandener zweiter Pruͤfung fuͤhrt der Akzessist die Bezeichnung „Auditor.“ Er erlangt, nach vorgängiger Verpflichtung auf den Richtereid, die Befähigung, richter- liche Funktionen auszuüben, sowie Vertheidigungen zu führen. Zur Uebernahme einer Vertheidigung bedarf er jedoch, dafern er nicht Amtswegen als Vertheidiger beslellt wird, der Erlaubuiß der Behörde, bei der er beschäftigt ist. 3Zu seiner weitern Ausbildung wird der Auditor mindestens sechs Monate lang bel dem Appellations-Gerichte in der Weise beschäftigt, daß er unter Aufsicht eines Kollegial.Mitglieds in Civil- und Untersuchungs. Sachen Vorträge zu erstatten und Er- kenntnisse auszuarbeiken, daueben aber auch, nach Anordnung des Präsidenten, in Sekre- tariats und Bureau-Geschäften Aushülfe zu leisten bat. Den Situngen des Kolleglums hat er beizuwohnen, sofern nicht der Präsident in einzelnen Fällen eiwas Anderes be- stimmt. Den Auditoren ist ferner einige Male Gelegenheit zu mündlichen Vertheidigungen vor dem Appellations-Gerichte, einem Geschwornengerichte oder Krelsgerichte zu geben. Das Gericht, vor welchem ein Auditor als Vertheidiger aufgetreten ist, hat demselben darüber, wie er sich dabei gezeigt hat, in jedem einzelnen Falle ein Zeugniß zu den Personal-Akten des Appellatlons-Gerichts auszustellen. Die Zahl der gleichzeitig bei dem Appellakions-Gerichte beschästigten Auditoren soll der Regel nach sechs nicht übersteigen. Ueber die während des Kurfus bei dem Appellations-Gerichte von dem Auditor ge- zeigte Besähigung zu den Geschäften, sowie über seinen Fleiß und sonstiges Verhalien ist von dem Appellationsgerichte ein Zeugniß zu den betreffenden Versonal-Akten auszuserkigen. vV. Die Beschäftigung der Auditoren und Akzessisten nach vollendetem Ausbil- dungs-Kursus betreffend. 8. 24. Nach Beendigung des vorgeschriebenen Ausbildungs-Kursus (S. 23) werden die Auditoren bis zu ihrer dereinsligen Anstellung bei denjenigen Justiz= oder Verwaltungs- Behörden, denen sie vom Ministerium zugewiesen werden, beschäftigt. Die Bestimmung dieser Behörden wird, soweit das vorhandene Bedürfniß es ge- stattet, unter thunlichster Rücksichtnahme auf die eigenen Wünsche des Auditors erfolgen. Insbesondere wird denjenigen Auditoren, welche sich für eine Anstellung im höhern Verwaltungodienste oder für den sachwalterlichen Beruf weiter auszubilden wünschen, Ge- 12