65 Gesetzsammlung Fuͤrstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 268. t. Ministerial-Bekanntmachung, vom 25. Juli 1866, das Bahnpolizeireglement auf der Gönip-Geraer Eisenbabn beir. (Dublic. in Nr. 32. des Amts. und Ve##mungsblauts vom Jahre 1800.) Zu dem zwischen dem Königlich Sächsischen Finanzministerium und dem Directorium der Gößnitz-Geraer Eisenbahn wegen Ucbernahme resp. Ueberlassung des Betriebes auf dieser Bahn unter dem 3. October 1865 abgeschlossenen Vertrage ist unter dem 1Il. De- zember 1865 ein Zusatzprotocoll vereinbart worden, welches ebenso, wie der Vertrag selbst, unter dem 6. Januar dsö. resp. 20. Dezember v. Is. die Genehmigung der Fürstlich Neußischen und Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsregierung erhalten hat. In dem Zusatzprotorolle ist bezüglich der Bahnpolizei fesigesetzt worden, daß für die im Fürstenthume Dleuß j. L. gelegene Strecke der Gößhnip-Ge- raer Eisenbahn das für die Eisenbahn Weißenfels-Gera erlassene Bahnpoli- zeireglement (abgedruckt in der Gesetsammlung Band XIV, Seite 122 fl.) Giltigkeit haben soll, « was zur allgemeinen Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Gera, am 25. Juli 1866. Furstliches Ministerium. v. Harbon. Dr. Hagen. Ausgegeben am 15. Angust 1666 13