70 erklärt, welcher laut Bekauntmachung vom 14. Februar 1862 (s. Gesehsammlung Bd. Xlll. S. 25) auch die diesseltige Regierung beigekreten ist. Indem wir solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir zu- gleich, daß von den diesseitigen Behörden dem Kanton Graubündten gegenüber ein reciprokes Verfahren einzuhalten sein wird. Gera, am 19. Dezember 1866. Fürstliches Ministerinm. v. Harbon. Dr. Hagen. 3) Gesetz, die Verechuung und Bezahlung der Concurskosten betr., vom 25. Februar 1867. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Planen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Sch leiz und Lobenstein rc. 2c. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß wegen Vertheilung der in verhandelten Con- cursprozessen erwachsenen Concurskosten nicht überall gleichmäßig verfahren wird, so verordnen Wir zum Zweck der Hesstellung vollkommener Gleichmäßigkeit in Ueberein- stimmung mit der Landesvertretung hierdurch Folgendes: 8. 1. Die eigenllichen Concurskosten, nämlich die zum Zweck des Coucurses im Ganzen aufgewendelen, sowohl Proceh= als Administrationskosien, insonderheit auch die Gebühren und Verläge des Streilpflegers und des Gütepflegers, sind als Masseschuld anzusehen und vor Befriedigung der einzelnen Gläubiger vorweg, und zwar nach Verhältniß der Größe beider Massen, von der Mobiliarmasse und von der Immobiliarmasse in Abzug. zu bringen. 8. 2. Eine Verbindlichkeit der Concursgläubiger, die eigentlichen Kosien des Concurses aus eigenen Mitleln oder durch Abzüge an ihren Perceptionsraten zu bestreiten, findet nicht statt.