71 8. 3. Nur dann, wenn die bereite Concursmasse erschöpft, und die Gläubtgerschaft hier- von in Kenntniß gesetzt ist, diese aber ihre Ansprüche glelchwohl weiter verfolgt, haben die einzelnen Gläubiger nach Verhältniß ihrer liquidirken Forderungen für die entstehen- den Kosten zu haften. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser landes- jürsiliches Instegel beidrucken lassen. Schloß Ostersteln, den 23. Februar 1867. S) Heinrich LXVI. v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwih.