Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. Joo. 270. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein k. 2c. Nachdem Wir Uns mit den übrigen bei dem Gesammt.Oberoppellalionsgerichte zu Jeua betheiligten höchsten Höfen über den Erlaß eines Nachtrags zu der mittelst Ver- ordnung vom 28. August 1852 (Vand IX S. 165 der Gesehsammlung) publizirten provisorischen Geschäftsordnung für das Oberappellationsgericht vereinigt haben, so wird im Nachsiehenden dieser Nachtrag mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die betreffende neue Geschäftseinrichtung mit dem 1. Juni d. Is. in Wirksamkeit und Geltung tritt. Gegeben Schloß Osterstein, am 31. Mai 1867. Heinrich IXVII. v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwiß#. Zusatz zu Art. 18 der provisorischen Geschäftsordnung für das Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena. Bei Geschäftsüberhäufung in dem Civilsenat ist der Präsident befugt, Aechtsmittel, welche nach Art. 27 auf den ersten Vortrag eines Referenten hin erledigt werden können, in dem Kriminalsenat, welcher insoweit die Stellung eines zweiten Civilsenats einnimmt und dabei wenigstens mit fünf Votanten besetzt sein muß, erledigen zu lassen. Ausgegeben am 12. Juni 1807. 15