Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 21I. Nachtrag zum Geset vom 12. Mai 1864, die #a und Verbesserung des Verfahrens in bürgerlichen Rechlsstreitigkeiten betressend, vom 18. Juni 1867. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 1 verordnen im Nachtrage und zu weilerer 2 usführung des Gesehes, die Vereinfachung und Verbesserung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtssireitigkeiten betr., vom 12. Mal 1864 mit Zustimmung der Landesverlretung hierdurch Folgendes: A. Allgemeine Bestimmungen. 1. Das bisherige Verfahren in sog. Gesäpen oder Sägen ist in jeder Art und Lage des Prozesses abgeschaftt. *-r An die Stelle des bisherigen Satverfahrens treten: für Verhandlungen, welche in anberaumten Tagfahrten (lerminis lixis) vorzunehmen sind — mündliches Ver- fahren zum Protokolle; für andere Partkelvorträge — schriftliche Eingaben an das Gericht. KG. 7. Jede solche Eingabe muß von einem Advokaten unterzeichnet sein, welcher befugt ist, vor der den Prozeß leitenden Behörde zu praktiztren. Auf der ersten Selte, links unter der Anrede an das Gericht, muß dieselbe enthalten: die Namen der Partheien, die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes und die Angabe der Prozeßhandlung. Ausgegeben am 20. Juni 1867. 16