83 II. Transitorische Bestimmungen. S. 34. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. August 1867 dergestalt in Kraft, daß a. die Besitimmungen in §I. 1—4, 26—33 auch auf summarische Sachen An- wendung finden, und die §§. 1—4 für dasjenige Verfahren (ertes Veweisverfahren 2c.), welches erst nach der Publikation dieses Gesetzes beginnt, die §§. 25 33, wenn das Beweisinterlofut nach Publikation dieses Gesehes rechtskrästig ertheilt ist, und die §§. 22 —24, wenn die darin behandelten Prozehhandlungen 2c. nach Publikation dieses Gesezes noch vorkommen, Gellung haben. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem Fürstlichen Jusiegel. Schloß Osterstein, den 18. Juni 1867. Heinrich LXVII. v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwih.