S 113 Tage nach Eupfang desselben der Steuerbehörde seines Wohnorts zum Visiren und Abstempeln vorlegen; .das Konnoissement auodrücklich auf den Namen desjenigen inländischen Wein- bändlers, welcher ein Exemplar desselben Behufs der Vewilligung des Joll- Erlasses vorzulegen hat (a.), lauten und zugleich darin für jedes Gebinde so- wohl dessen im Handel übliche Benennung (lonncau, leuilelle, barrigeu, liereon), als auch der in L#ilres ausgedrückte Maaß-Inhalt angegeben sein, und der von Bordeaux und Cette zu bezlehende Wein, bei welchem die Gebinde vor der Verladung in Bordeaux und Ceite am Spunde und Zapfen von Seiten des Konfuls versiegelt werden, mit unverletzten und unverrächtigen Siegeln im Bestimmungsorte eingehen. Ausnahmsweise kann die Versiegelung der Gebinde bei dem über Hamburg oder Rotterdam, oder Antwerpen, Bremen und Bremerhaven zu beziehenden Wein, nach der Wahl und Einigung der Empfänger und Absender, auch erst resbp. in Hamburg oder Rotterdam, oder Antwerpen, Bremen und Bremerhaven durch den dortigen Konsul eines der Zollvereinsstaalen bewirkt werden. Gera, am 3. Juli 1867. Fürstliches Ministerium. v. Harbon. Brager.