118 Seine Majestät, der König von Preußen, Allerhöchst. Ihren Geheimen Ober-Finanz. Nath Friedrich Leopold Henning, Seine Königliche Hohelt, der Grosiherzog von Oldenburg, Allerhöchst. Ihren Ministerial. Malh Friedrich Andreos Ruhstrat bevollmächligl, von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Raiisikation, folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist. Artikel I. Seine Königliche Hohrit, der Großberzog von Oldeuburg, tritt für das Herzogthum Oldenburg, soweit dasselle dem Zollverein angeschlossen ist, dem Verkrage zwischen Prcußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels= Vereine verbundenen Staaten und Braunschweig vom 28. Juni 1864 über die gleiche Besteucrung innerer Erzeugnisse mit den in den folgenden Artikeln bezeichurten Maßgaben und Beschränkungen bei. Dleser Beitritt erfolgt unter der Voraussetzung der Zustimmung der außer Preußen bei dem genannten Ventrage ketheiligten Staalen und unbeschadet der Aenderungen, welche durch die Ausführung der Verfassung des Norddeutschen Bundes demnächst herbei- geführt werden. Artikel 2. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll sich zugleich auf das Jadegebiet Preußens, auf die von Preußen seit dem Abschluß des Vertrags vom 28. Juni 1861 erworbenen Gebiete und auf das Herzogihum Lauenburg erstrecken, jedoch für jedre dieser Gebiete erst von dem Tage ab, an welchem dasselbe mit den älteren Preußischen Landen in freien Verkehr bezüglich des Brannkweins treten wind. Artikel 3. Zur Aussührung der, im Artikel 9 des Vertrags vom 28. Juni 1664 getroffenen Verabrekung wind Oldenburg mit dem Tage des Eintrills der Wirksamkelt des gegen- wärtigen Vertrags die nämlichen gesetzlichen und administrativen Anordnungen über die Beslencrung der Brannkwein Fabrikation in Kraft sehen, welche Preußen für das vor- malige Königreich Hannover zu dem Zwecke #lassen wird, um daseltst die Uebereinstlm- mung mit den, in seinen älteren Landen für dirse Besteuerung zur Zeit bestebenden Elurichtungen berbelzuführen. 6 Preuhischer Seils wid über die zu erlassenden Anordnungen der Großherzoglich Oldenkurgischen Regierung Mittheilung gemacht werden.