119 Artikel 4. Bis zu dem Zeltpunkte, an welchem die Bestimmung im Artikel 38 der Verfassung des Norddeutschen Bundes in Wirksamkeit treten wird, wird der Antheil für das Her- zogihum Oldenburg an der gemeinschaftlichen Fabrikatlons= und Uebergangs-Abgabe von Branntwein durch eine besondere Abrechnung zwischen Preußen und Oldeuburg festgestellt. Dabei wind nach den Verabredungen verfahren, welche in den Artlkeln 1 bis 9 der Ueberelnkunft zwischen Hannover und Oldenburg vom 30. März 1865, die Gemeinschaftlichkeit der inneren Steuern betreffend, enthalten sind. Als der Ertrag aus der Besteuerung des Branntweins, welcher bei dieser Abrechunnng in Ansatz zu bringen ist, wind derjenige Anthell on den gemeinschaftlichen Steuern von Vranntwein ange- nommen, welcher bei der Abrechnung unter den Theilnehmern an dem Vertrage vom 28. Juni 1864, Oldenburg eingeschlossen, nach dem Mahstabe der Bevölkerung auf die der Steuergemeinschaft zwischen dem vormaligen Königreich Hannover und Oldenburg gehörigen Hannoverschen und mit denselben im Speclal-Verbande gestandenen Landes- ibeile und auf das Herzogtbum Oldenburg fällt. Artikel 5. Mit Rücksicht auf die Mindereinnahme, welche Oldenburg in Folge der im Artikel 4 über die Nevenücn-Tbeilung getrossenen Verabredung, gegenüber seiner blsherigen Einnahme aus der Vranntwein- Steuer und der llebergangs -Abgabe von Branntwein, erleiden möchte, wird ihm, für die Dauer dieser Revenüen-Theilung, ein Erlaß an der- jenigen Enischädigung gewährt werden, welche es durch den, in Verbindung mit der Uebereinkunft vom 30. März 1865 an demselben Tage mit Hannover abgeschlossenen Vertrag für die Aufhebung des Brunshauser Zolles übernommen hat. Dieser Erlaß soll nach dem Verhälmiß von 2500 Thlr. für seren Monat berechnet werden, jedoch im Ganzen den Vetrag der beiden für 1868 und 1869 zu zahlenden Enischädigungs- Naten von je 1000 Thlr., also zusammen 14000 Thlr., nicht übersteigen. Jede ebenyedachte Rate von 2500 Thlr. tilgt mit ihrem Fälligwerden am Schlusse des betressenden Monaks einen entsprechenden Theil der Entschädigungs-Raten für den Brunshauser Zoll, so dah für jeden dergestalt getilgten Theil vom Tage der Tilgung an Zinsen nicht wriler zu bezahlen sind. Artikel 6. Die Wirksamkeit der gegemwärtigen Uebereinkunft beginnt mit dem Tage, an welchem zwischen dem normaligen Königreiche Hannover und den älteren Preußischen bauden der freie Veikehr mit Brauntwein eintrikt.