120 Artikel 7. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Oldenburg, behält Sich vor, auch den auf die Besteuerung des Braumalzes bezüglichen Verabredungen in dem in Artikel 1 bezeichneten Vertrage für das Herzogthum Oldenburg, soweit dasselbe dem Zollvereine angeschlossen ist, beizutreten, und zwar mit der Wirkung, daß die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung des Braumalzes in Oldenburg zur Anwendung kommt. Für diesen Beitrikt gelten die in den Artikeln 1—3 der gegenwärtigen Ueber- einkunft enthaltenen Voraussetzungen und Maßgaben. Bis zur Ausführung desselben bleibt Preußen die Erhebung einer Ueberzanges- Abgabe von dem aus Oldenburg eingehenden Bier vorbehalten. Artikel 8. Preußen wird die übrigen Theilnehmer an dem Vertrage vom 28. Juni 1864 einladen, die im Artikel 1 erwähnte Zustimmung zu ertheilen. Artikel 9. « Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und es sollen die Ratifikationen zu Berlin so bald wie möglich ausgewechselt werden. So geschehen Berlin, den 27. April 1867 und Oldenburg, den 30. April 1867. gez. Henning. gez. Ruhstrat. — (1. S.)