123 Artikel 2. Die vertragenden Regierungen werden den bis zum Schlusse des Jahres 1867 nach den Bestimmungen des Münz-Vertrags vom 24. Januar 1857 geprägten Vereins- thalern und Doppelthalern die ihnen im Artikel 8. des ebengenannten Vertrages bei- gelegte Eigenschaft eines gesehlichen Zahlungsmittels vor dem Ablauf des Jahres 1870 nicht entziehen, sofern sie nicht in der Zwischenzeit zu einem anderen, als dem jeßt bestehenden Münz-Systeme übergehen. Artikel J3. Im Falle der Einführung eines anderen Münz-Systems werden die betreffenden Regierungen den übrigen Theilnehmern an dem gegenwärtigen Vertrage von dem Zeit- punkte der beabsichtigten Aenderung drei Monate zuvor Kenntniß geben. Mit diesem Zeilpunkte erlischt die im Artikel 2. übernommene Verbindlichkeit in Bezug auf die ihr Münz-System ändernden Regierungen. Dagegen werden die ebengedachten Regierungen alsdaun die Einlösung der Vereinsthaler und Doppelthaler ihres Gepräges wenigstens noch bis zum 1. April 1871 bewirken. In Bezug auf die Einlösung sollen für die Angehörigen der übrigen jeht zum Münz-Verein gehörigen Staaten nicht ungünstigere Bedingungen gestellt werden, als für die Angehörigen desjenigen Staates, in welchem die Arnderung des Münz= Systems erfolgt. Auch sollen, um den Angehörigen jener Staaten die Einlösung zu erleichtern, in den bezüglichen Grenzdistrikten an geeigneten Orten Einlösungsslellen errichtet werden. Artikel 4. Das im Artikel 25. des Vertrages vom 24. Jannar 1857 erwähnte, dem Handels- und Zoll-Vertrage vom 19. Februar 1853 als Beilage IV. angereihte Münz-Karell bleibt bis zum Ablauf des Jahres 1878 für alle Theilnehmer an dem Vertrage vom 21. Januar 1857 unverändert in Krast. Artikel 5. Die Ratisikation des gegenwärtigen Vertrages soll sobold als möglich erfolgen, und es sollen die Natisikations-Urkunden demnächst in Verlin ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter- schrieben und besiegelt worden. Verlin, den 13. Juni 1867. (L. S.) William Guenther. (L. S.) Dr. Karl Freiherr von Hock. (1. 8)) Johann Gustav Rudolph Meineck.