135 Beblhusetmchulath (. 10, 29 und 30) bemißt, gelten die Bestimmungen der 88. 36 und 37 mit dem Unterschiede, daß statt der Gefällentrichtung die Extrahirung des Begleitscheins eintritt. Dasselbe Verfahren findet Statt, wenn die Waaren zwar nach einem Orte mit Niederlagerecht bestimmt sind, jedoch in der Abmeldung bemerkt ist, dah die Waaren dort nicht zur Niederlage kommen, sondern sogleich verzollt werden sollen. b) auf Beglelischein I. 8. 39. Sollen Waaren aus der Niederlage nach einem andern Orte mit Niederlagerecht versendet werden, und ist die Disposition über dielselben noch vorbehalten, so wird, nach- dem die Waaren verwogen und nach Maßgabe der Vorschrist im §. 20 des Begleiischein- regulativs unter Verschluh gesetzt worden, der Begleitschein ertheilt. Die Verwiegung kann dann unterbleiben, wenn solche von dem Amte nicht für nothwendig erachtet wird. 4. Lehandlung der aus der Niederlage eninommenen Waaren be)üglich des angrschriebenen Gewichls. 8. 40. Da nach 8. 15 der Zollordnung das auf den Grund allgemeiner oder spezieller Revision beim Eingange ermittelte und im Begleilscheine angegebene Gewicht in der Regel zur Grundlage der künftigen Verzollung der eingegangenen Waaren dient, so wird bei den zur Niederlage kommenden Waaren, #) wenn solche unmittelbar vom Auslande eingegangen sind, das vor der Auf- nahme in die Niederlage festgestellte, b) wenn sie mit Begleitschein eingetroffen sind, das durch den Begleitschein über- wiesene Gewicht im Niederlageregister angeschrieben. Demnächst wird bei der Zurücknahme der Waaren aus der Niederlage in folgender Art verfahren: 4) bei sosortiger Verzollung oder bei Versendung auf Begleitschein II. wird der Eingangszoll nach dem angeschriebenen Gewichte erhoben reip. im Begleit- schein ausgeworfen. 2) bei der Versendung auf Begleitschein I. nach einem anderen Niederlageort wird das angeschriebene Gewicht dem Empfangsamte in dem auszufertigenden Begleitscheine überwiesen, in Letterem aber zugleich auch das bei der Ab- meldung aus der Niederlage nach §. 39 ermittelte Gewicht nach- richtlich bemerkt. Sind von dergleichen Waaren Proben entnommen worden, so wird von dem